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Rechtliche Hinweise

Für Leichtkraft-Fahrzeuge (gemäß FeV §6[1])

Laut den gesetzlichen Bestimmungen der Fahrerlaubnis Verordnung (FeV) müssen Leichtkraft Fahrzeuge folgende Bestimmungen erfüllen:

Zum Führerschein Klasse S:
Führerschein Klasse S, ablegbar mit 16 Jahren, beinhaltet eine praktische und theoretische Prüfung. Der theoretische Prüfungsumfang entspricht dem vom PKW, der praktische Teil verlangt eine Prüfungseinheit (PKW zwei); Autobahn- und Nachtfahrten entfallen!

Für Krankenfahrstühle (gemäß FeV §4 + §76)
Derartige Sonder-KFZ Krankenfahrstühle sind gemäß §4/(2) der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (FeV) ausgenommen von der Pflicht für den jeweiligen Fahrzeugführer, Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein.
Dies gilt für motorisierte Fahrstühle, die zum Gebrauch für gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt sind, mit einem oder max. zwei Sitzplätzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und eine durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10, 15 oder 25 km/h haben.
Das übergebende TÜV oder DEKRA Gutachten sowie die erteilte Betriebserlaubnis der Zulassungsbehörde bescheinigen ausdrücklich, dass es sich bei dem jeweils vorliegenden Fahrzeug nicht um einen PKW, sondern um einen motorisierten Krankenfahrstuhl handelt.
Die gesetzliche Verordnung legt nicht fest, wer als körperlich gebrechlich oder behindert gilt!